Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht

[Zurück][Übersicht][Email][Email Formular][Newsletter][Suche][Impressum]

Winterpflichten bei Schnee und Eisglätte

Wer muss streuen und Schnee fegen?

Die grundsätzlich den Städten obliegende Streu- und Räumpflichten im Winter sind, in aller Regel auf die Anlieger, das heißt auf Eigentümer und Vermieter, übertragen.

Wenn Sie also nicht persönlich fegen und streuen wollen, können Sie einen professionellen Winterdienst beauftragen.

Die entstehenden Kosten sind Betriebskosten und müssen bei entsprechender Regelung im Mietvertrag von den Mietern bezahlt werden.

Denkbar ist auch, dass der Vermieter die Winterpflichten auf die Mieter direkt überträgt. Das muss dann im Mietvertrag vereinbart werden. Ohne entsprechende Absprache müssen Mieter nicht streuen und fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter.

Wo ist zu räumen und zu streuen?

Die Winterpflichten beziehen sich in erster Linie auf den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Hier reicht es aus, wenn ein so breiter Streifen geräumt wird, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Bei Nebenstrecken (z.Bsp. zu den Mülltonnen) reicht ein kleinerer Streifen aus.

Wann und wie oft muss gestreut und gekehrt werden?

Umfang und Ausmaß muss sich im Rahmen des Zumutbaren halten. Die Gerichte beschränken den Zeitraum regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden. Normalerweise muss erst ab etwa 7:00 Uhr bis gegen 20:00 Uhr geräumt und vor allem gestreut sein (Sonn- und Feiertagen können geringfügige Abweichungen in den Ortssatzungen geregelt sein ). Es sei denn, zu diesem Zeitpunkt ist schon absehbar, dass es in den nächsten Stunden zu Glatteisbildung kommt. Dann besteht die Pflicht zum vorbeugenden Streuen.

Andere Zeiten gelten aber, wenn zum Beispiel auf einem Firmengelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet. Vor Restaurants, Theatern, Kinos usw. müssen die Verantwortlichen gleichfalls den Publikumsverkehr schützen.

Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden, auch während der Arbeitszeit des Verpflichteten.

Haftung

Wer stürzt und sich verletzt, kann den Streupflichtigen verantwortlich machen und Schadensersatz oder eventuell Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen. Auch wenn der Eigentümer die Winterpflichten an die Mieter im Haus weitergegeben hat, bleibt er in der Verantwortung. Er muss zumindest Stichproben machen und kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wird.

Zu spät zur Arbeit wegen Glatteis und/oder Stau

Witterungsbedingte Verspätung und den damit verbundenen Ausfall an Arbeitszeit hat man alleine zu verantworten und Lohnkürzungen entsprechend hinzunehmen.

Nach § 616 BGB besteht zwar eine Entlohnungspflicht des Arbeitgebers auch ohne erbrachte Gegenleistung. Voraussetzung für einen Anspruch auf “Lohn ohne Arbeit“ ist ein sogenannter persönlicher Grund. Ein solcher liegt z. B. bei Krankheit vor.

Kommt der Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde oder etwa weil sein Wagen infolge Batterieschwäche erst gar nicht anspringt, behält er den Anspruch auf Vergütung.

Der Hinderungsgrund muss jedoch immer in der Person des Arbeitnehmers liegen. Haben dagegen objektive Gründe, also solche, die jedermann oder zumindest mehrere Personen betreffen, zum Arbeitsausfall geführt, besteht für diese Zeiten kein Lohnanspruch. Das heißt: der Arbeitnehmer, der infolge vereister Straßen oder Schneechaos, Stau, und / oder Verspätung der öffentlichen Verkehrsmittel zu spät kommt, muss eine Lohn- bzw. Gehaltskürzung hinnehmen, es sei denn, er holt die versäumte Arbeitszeit nach. Selbst wenn der vom Arbeitgeber organisierte Werksbus unpünktlich eintrifft, muss für die Zeit des Arbeitsausfalls kein Lohn bezahlt werden. Auch hier liegt keine „persönliche“ Arbeitsverhinderung im Sinne des Gesetzes vor.

Abweichungen könnten in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten sein.

Umgekehrt besteht ein Vergütungsanspruch auch dann, wenn ein massiver Wintereinbruch oder ein sonstiges Naturereignis zu Störungen im Betrieb, z. B. zu einem Heizungs- oder Stromausfall führt und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt – bzw. nicht erbringen kann.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zum Beispiel bei Flugverspätungen wegen Schnee und Glatteis

Ist der Flug bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit.

Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden später abhebt als geplant, kann ein Reisemangel vorliegen.

Nach der Rückkehr besteht das Recht den Reisepreis zu mindern. Dieses Minderungsrecht besteht verschuldensunabhängig. Wer erheblich verspätet in die Ferien startet, kann prozentual den Tagesreisepreis mindern.

Streitig wird es, wenn dem Fluggast allerdings vor Reiseantritt mitgeteilt wurde, dass z.B. der Hinflug von morgens auf abends verlegt wird: In diesem Fall könnte ein Minderungsrecht entfallen, es sei denn, die Nachtruhe ist beeinträchtigt. Außerdem ist immer die Frage der höheren Gewalt zu klären.

Kontakt:
Ursula Albrecht
Rechtsanwältin und Mediatorin
Pfarrstraße 43
30459 Hannover/Ricklingen

Tel. (+49-511) 66 26 10
Fax (+49-511) 66 26 90

Zu allgemeinen Fragen bietet Rechtsanwältin Ursula Albrecht im Kirchenladen Ricklingen jeweils montags von 17 - 18 Uhr eine Anwaltssprechstunde an.

Quelle: RA Ursula Albrecht, Hannover-Ricklingen

Ihre Meinung ist uns wichtig.
Schreiben Sie uns: Ihr Kommentar wird veröffentlicht.
Email schreiben!
Wir veröffentlichen auch Ihre Nachrichten!
Ihre aktuellen Meldungen und Informationen im Netzwerk Fidele Dörp.
Für weitere Informationen hier klicken

Weitere Nachrichten